Was sind Materialien?

Von Martina Plüss

22/10/2026

Wissenschaftliches Schreiben, Zitieren

Arbeitest du an einem umfangreichen Manuskript, kommt unweigerlich der Moment, in dem du dich fragst, ob diese eine Quelle nun als Literatur zählt und daher ins Literaturverzeichnis gehört – oder ob sie zu den Materialien gehört.

Das Wichtigste zur Abgrenzung zwischen Literatur und Materialien findest du in diesem Fachbeitrag zusammengefasst.

Um das Materialienverzeichnis an sich geht es ein anderes Mal. 

Auch, wo du welche Materialien findest, ist nicht Thema dieses Beitrags.

Und wie du Materialien konkret zitierst … dazu findest du eine Auswahl in zitierlex.

Legen wir also los (Spoiler: Es ist mal wieder nicht schwarz oder weiss.)

Definition(en): Was sind Materialien?

Hauptsächlich handelt es sich bei Materialien um die Dokumente zu den gesetzgeberischen Vorarbeiten – Dokumente also, die während des Entstehungsprozesses eines neuen Gesetzes entstehen: zum Beispiel Botschaften und Vorentwürfe. Aber auch andere (amtliche) Dokumente gehören dazu.

Arten von Materialien

(nach Forstmoser Peter/Ogorek Regina/Schindler Benjamin, Juristisches Arbeiten, 7. Auflage, Genf 2023, S. 303 ff.)

Gesetzgebungsmaterialien

= Dokumente, die während des Gesetzgebungsprozesses entstehen

  • Vorentwürfe, Vernehmlassungsentwürfe, Gesetzesentwürfe
  • Expertenentwürfe, -berichte von aussenstehenden Sachverständigen
  • Botschaften
  • Mitberichte von Departementen
  • Vernehmlassungsberichte
  • Parlamentsprotokolle, in denen ein Gesetzesentwurf beraten wird
  • Abstimmungserläuterungen bei Referendumsvorlagen, Abstimmungsprotokolle
  • Und ähnliche Dokumente (analog auch ausländische)

Weitere Materialien

= Dokumente, «die von Behörden selbst oder in deren Auftrag erstellt wurden und damit offiziellen Charakter haben» (S. 305)

  • Gutachten
  • Berichte
  • Behördlich erstellte Statistiken, Studien
  • Medienmitteilungen
  • Behördliche Auskünfte
  • Parlamentarische Vorstösse
  • Ausländische Quellen wie Richtlinien und Mitteilungen der Europäischen Kommission oder UNHCR-Richtlinien
  • Und Ähnliches

«Private» Materialien

= die Grauzone – es gibt keine einheitlichen Regeln

Forstmoser/Ogorek/Schindler empfehlen,

  • Dokumente, «die von Einzelpersonen erstellt wurden und die einen wissenschaftlichen Anspruch erheben» (S. 306) im Literaturverzeichnis zu zitieren (z.B. das Gutachten, das in amtlichem Auftrag erstellt wurde – jedoch sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Gutachten in amtlichem Auftrag handle);
  • Vernehmlassungsantworten im Materialienverzeichnis aufzuführen (auch solche von Interessengruppierungen).

Gesetzgebungsmaterialien

= Dokumente, die während des Gesetzgebungsprozesses entstehen

  • Vorentwürfe, Vernehmlassungsentwürfe, Gesetzesentwürfe
  • Expertenentwürfe, -berichte von aussenstehenden Sachverständigen
  • Botschaften
  • Mitberichte von Departementen
  • Vernehmlassungsberichte
  • Parlamentsprotokolle, in denen ein Gesetzesentwurf beraten wird
  • Abstimmungserläuterungen bei Referendumsvorlagen, Abstimmungsprotokolle
  • Und ähnliche Dokumente (analog auch ausländische)

Weitere Materialien

= Dokumente, «die von Behörden selbst oder in deren Auftrag erstellt wurden und damit offiziellen Charakter haben» (S. 305)

  • Gutachten
  • Berichte
  • Behördlich erstellte Statistiken, Studien
  • Medienmitteilungen
  • Behördliche Auskünfte
  • Parlamentarische Vorstösse
  • Ausländische Quellen wie Richtlinien und Mitteilungen der Europäischen Kommission oder UNHCR-Richtlinien
  • Und Ähnliches

«Private» Materialien

= die Grauzone – es gibt keine einheitlichen Regeln

Forstmoser/Ogorek/Schindler empfehlen,

  • Dokumente, «die von Einzelpersonen erstellt wurden und die einen wissenschaftlichen Anspruch erheben» (S. 306) im Literaturverzeichnis zu zitieren (z.B. das Gutachten, das in amtlichem Auftrag erstellt wurde – jedoch sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Gutachten in amtlichem Auftrag handle);
  • Vernehmlassungsantworten im Materialienverzeichnis aufzuführen (auch solche von Interessengruppierungen).

Andere Definitionsansätze

Andere Autorinnen und Autoren ergänzen oder schränken diese Definition etwas ein:

  • «Fachpapiere Privater»
  • «Dokumentationen von Berufsverbänden, Richtlinien von Fachgremien, Stellungnahmen»

Ryser Büschi/Schlegel/Pflaum/Glatthard, «Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben und präsentieren» (S. 10)

  • Nicht als Materialien betrachtet Bacher «Dokumente, die nicht die Entstehung eines Gesetzes betreffen» (auch wenn sie aus amtlicher Feder stammen); diese gehörten ins Literaturverzeichnis.
  • Sie ist damit etwas restriktiver.

Bacher Bettina, Juristische Arbeiten schreiben  (S. 167) [Verweise beziehen sich noch auf die 1. Auflage]

  • «… insbesondere verschiedene Dokumente zu den gesetzgeberischen Vorarbeiten und zu bestimmten Rechtsfragen»; Massstab ist, dass diesen Dokumenten «Hinweise auf den Sinn und Gehalt von Erlassen» entnommen werden können.
  • Die Art der Dokumente beschränkt sich auf «amtliche Publikationen»: Unterschieden werden die «Materialien in einem engeren Sinn» von den «weiteren amtlichen Publikationen» (S. 45), die sich mit bestimmten Fragestellungen auseinandersetzen, aber nicht unmittelbar mit dem Gesetzesentstehungsprozess zusammenhängen. 
  • Bei Gutachten zum Beispiel gelten daher nur solche als Materialien, die in irgendeiner Form amtlich publiziert wurden (etwa indem sie auf der Website des Bundes veröffentlicht sind), nicht aber solche, die «in einem nichtamtlichen Publikationsforum veröffentlicht wurden» (S. 48 f.). 

Haas Raphaël/Betschart Franziska M./Thurnherr Daniela, Leitfaden zum Verfassen einer juristischen Arbeit, S. 44 ff.

Die Erkenntnis einmal mehr: Es kommt darauf an ...

Du siehst, Materialien und Literatur lassen sich nicht immer einfach abgrenzen – bei manchen Quellen liesse sich die Aufnahme sowohl ins Materialien-  als auch ins Literaturverzeichnis rechtfertigen.

Was also tun bei Quellen aus dem «Graubereich»?

Weil es keine klare Regel dazu gibt, ist es umso wichtiger, dass du dir Gedanken machst, wie du diese Quellen handhaben willst. Und dann:

  • Handhabe sie innerhalb eines Manuskripts einheitlich.
  • Mache den Leser, die Leserin darauf aufmerksam, um was für eine Quelle es sich jeweils handelt (z.B. «Gutachten X, erstellt im Auftrag des Amtes …»); sei transparent.
  • Dein Leser, deine Leserin muss die Quelle finden können – deine Aussage muss rückverfolgbar sein. Möglichst ohne Spiessrutenlauf und tagelange Suche.

Alle Materialien ins Materialienverzeichnis – oder etwa doch nicht?

Nur weil etwas zu den Materialien zählt, heisst das noch nicht, dass es auch ins Materialienverzeichnis «gehört». 

Denn auch hier scheiden sich die Geister: Fragt man Bacher, gehören die Wortprotokolle des Parlaments nicht ins Materialienverzeichnis. Sie sind nur in den Fussnoten zu zitieren (dem schliessen sich auch Müller Roger/Sieber Philipp/Züllig Magdalena (Leitfaden zum fachgerechten Zitieren in rechtswissenschaftlichen Arbeiten) an, denen zufolge die Voten aus den Parlamentsdebatten grundsätzlich nur in die Fussnoten aufzunehmen sind). 

Um das Materialienverzeichnis und seinen konkreten Inhalt geht es hier zwar nicht. 

Falls du dich aber trotzdem nun fragst, ob du eventuell sogar ein weiteres Verzeichnis einführen solltest, weil die Quelle weder Fisch (Literatur) noch Vogel (Materialien) zu sein scheint:

Haas/Betschart/Thurnherr empfehlen, das Verzeichnis zu erweitern und es «Materialien und weitere amtliche Publikationen» zu benennen, wenn du vielen Quellen aus dem Graubereich zitierst. Das finde ich persönlich eine sehr vernünftige Lösung.

Tipp: Wenn du dir ganz unsicher bist, frag beim betreuenden Lehrstuhl, beim Verlag, bei dem du publizierst oder bei deinem Doktorvater nach deren Präferenzen.

Mehr Inputs und Orientierung zum Zitieren von Materialien?

Findest du in zitierlex, dem Online-Nachschlagewerk für die juristische Zitierweise.

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