Es gäbe viele passende Sprüche: «Viele Wege führen nach Rom» trifft es wohl am besten. Oder: «Zwei Anwälte, drei Meinungen». Denn beim Zitieren gibt es nicht die eine richtige Art. Letzten Endes ist das Wichtigste: Der Leser, die Leserin muss die zitierte Quelle und den genauen Fundort des wiedergegebenen Gedankens finden können. Sinnvollerweise möglichst einfach.
Jede Autorin, jeder Autor hat ihre bzw. seine individuelle Präferenz, wie etwas zu zitieren ist – genauso wie jeder Fachverlag, die Herausgeber einer Zeitschrift und oft hat es gar jeder Lehrstuhl gerne bitzli anders. Meistens mit guten Überlegungen dahinter.
Daher widmet sich dieser Beitrag den unterschiedlichen Möglichkeiten, wie sich der Basler Kommentar als Standardkommentarwerk zitieren lässt.
Wichtig dabei: Keine davon ist richtig oder falsch. Und ich erhebe nicht den Anspruch, die BSK-Zitier-Weisheit für mich gepachtet zu haben. Letztlich muss es für dich als Autor, Autorin stimmen und den Vorgaben des Verlags, der Uni oder des Lehrstuhls entsprechen.
Zuerst gibt es bitzli Theorie, anschliessend folgt eine kleine Beispielsammlung.
Vollzitat in der Fussnote?
In Werken mit Literaturverzeichnis gilt (grundsätzlich): Das Vollzitat gehört ins Verzeichnis, in die Fussnote kommt eine abgekürzte Version, meistens zusammengesetzt aus
- dem Nachnamen des Autors, der Autorin und
- der genauen Fundstelle (Seitenzahl, Randnote).
Im Fall von Kommentaren gehört auch der kommentierte Artikel mit Randnote dazu und üblicherweise die Angabe des Kommentars.
Gesamtwerk oder einzelne Kommentierungen im Literaturverzeichnis?
Wenn du in der Fussnote die Quelle als Kurzzitat angibst, stehen zwei Schemas zur Wahl, wie du den Kommentar im Literaturverzeichnis aufführst:
- Du führst den Kommentar als Ganzes auf, alphabetisch einsortiert nach den Nachnamen der Herausgeberinnen und Herausgeber, und versiehst ihn mit einem Zitierhinweis à la «zit. BSK OR I-Bearbeiter/-in».
- Du gibst jede kommentierende Autorin, jeden kommentierenden Autor und deren Kommentierung als eigenes Werk im Literaturverzeichnis an (ebenfalls allenfalls ergänzt um einen Zitierhinweis, wenn du nicht bloss «Nachname, Art. X OR N Y» in die Fussnote schreibst).
Die Grundregeln, die sich in den Theoriewerken zum juristischen Schreiben finden, lauten so (die Reihenfolge ist nicht meiner Präferenz, sondern der alphabetischen Sortierung geschuldet):
Bacher Bettina, Juristische Arbeiten schreiben, Basel 2026, Rz. 648 [Praxishinweis: Im Oktober 2026 erscheint eine Neuauflage dieses Buchs]
«Am Anfang eines Eintrags im Literaturverzeichnis steht stets der Name des Autors bzw. der Autorin, nicht aber der Herausgeber.»
→ Sie gibt also dem obigen Schema 2 den Vorzug.
Forstmoser Peter/Ogorek Regina/Schindler Benjamin, Juristisches Arbeiten, 7. Auflage, Genf 2023, S. 433
«Wird hingegen nur ein einzelner Beitrag oder werden wenige ausgewählte Beiträge benutzt, sind sie mit Angabe des Kommentars unter dem Namen der jeweiligen Verfasserin oder des Verfassers aufzuführen.»
→ Sobald es zu umständlich wird, jeden Kommentar separat zu erfassen, bzw. das Verzeichnis dadurch aufgebläht würde, soll das Gesamtwerk nach Schema 1 ins Verzeichnis.
Haas Raphaël/Betschart Franziska M./Thurnherr Daniela, Leitfaden zum Verfassen einer juristischen Arbeit, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2022, S. 66
«Werden von einem Band des Basler Kommentars verschiedene Bearbeiter zitiert (Faustregel: vier Bearbeiter oder mehr), ist der Kommentar unter den Herausgebern im Literaturverzeichnis aufzuführen [.]»
→ Immerhin eine Faustregel: Ab vier Kommentierungen desselben Kommentars gilt Schema 1.
Auch Ryser Büschi/Schlegel/Pflaum halten in ihrem Buch «Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben und präsentieren» fest (2. Auflage, S. 39):
«Bei Kommentaren gibt es keine einheitliche Regel, wie diese in Literaturangaben vermerkt werden. Wird in einem Kommentar ein gesamter Band nur von einem oder wenigen Autoren geschrieben, macht es durchaus Sinn, diese Autoren direkt im Literaturverzeichnis zu benennen. Wird ein Kommentar jedoch von vielen verschiedenen Autoren bearbeitet (wie z.B. in den Basler Kommentaren), werden nur die Herausgeber im Literaturverzeichnis ausgewiesen.»
→ Ebenfalls vage, interpretiere ich aber eher in die Richtung Schema 1 – und zwar immer beim BSK.
Du siehst: Du wirst es auch hier nie allen recht machen können. Wichtig ist in erster Linie, dass du dir überlegst:
- Findet der Leser, die Leserin das Werk aufgrund des Kurzzitats im Literaturverzeichnis?
- Muss er oder sie das überhaupt? Man könnte auch davon ausgehen, dass jemand, der den Text liest und auf die zitierte Quelle «BSK OR I» stösst, ohnehin weiss, dass im Basler Kommentar zum OR zu suchen ist, und sich gar nicht erst mit dem Umweg über das Literaturverzeichnis aufhält.
- Gibt es Vorgaben und Richtlinien, die du einhalten musst? Etwa vom Verlag, bei dem dein Werk in einer bestimmten Reihe publiziert wird, oder vom betreuenden Lehrstuhl, wenn du eine Uni-Arbeit schreibst. Sich dann querzustellen und auf den eigenen (vielleicht genauso guten) Ideen zu beharren, ist diesfalls manchmal eher ungeschickt. Der Verlag würde die Zitierweise sowieso anpassen, im schlimmsten Fall dein Werk gar nicht publizieren, und der Lehrstuhl sanktioniert allenfalls das Nichteinhalten der Formalia-Vorgaben mit einer schlechteren Note. Beides ist vermutlich nicht in deinem Sinn.
Wer zitiert nun also den Basler Kommentar wie?
Inspiration gefällig? Dann findest du hier eine ganze Reihe Varianten dafür, wie sich der Basler Kommentar zitieren lässt.
Der Zitierhinweis gibt jeweils an, wie der Kommentar in der Fussnote zitiert würde. Und wenn der Verfasser, die Verfasserin im Literaturverzeichnis den Zitierhinweis ohne «Art. [...]» aufführt, findest du auf der zweiten Zeile, wie er oder sie es in der Fussnote handhabt.
Bundesgericht
Das Bundesgericht legt als Zitierweise für den BSK in seinen Zitierregeln (von 2021) fest:
Heinrich Honsell, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2007, N. 6 der Vorbemerkungen zu Art. 197–210 OR
Carl Baudenbacher, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 2. Aufl. 2002, N. 16 vor Art. 620 OR S. 230
Und hat das Schema zum Beispiel auch in BGer 9C_171/2026 vom 26. Mai 2026 so angewandt:
Philipp Gelzer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 71 BGG [in der Onlineversion ohne Kapitälchen]
Literatur zum juristischen Schreiben
Bacher
Fountoulakis Christiana/Schwenzer Ingeborg, Kommentar zu Art. 12 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.): Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529, 8. Auflage, Basel 2025 (zit. BSK-Fountoulakis/Schwenzer)
BSK-Fountoulakis/Schwenzer, Art. 12 OR N 3
Forstmoser/Ogorek/Schindler
Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.): Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1–529 (8. A. Basel 2025) (zit. Widmer Lüchinger/Oser/Bearbeiterin/Bearbeiter, Art., Rz.)
Haas/Betschart/Thurnherr
Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 8. Aufl., Basel 2025 (zit. Bearbeiter/in, BSK OR I, N ... zu Art. ... OR)
Ryser Büschi/Schlegel/Pflaum
Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1–529, 8. Aufl., Basel 2025 (zit. BSK OR I-Bearbeiter, Art. ... N ...)
Noch mehr Beispiele
Dike Verlag für die GesKR
BSK [Erlass (zB OR I, OR II, FusG)]-[Autor nur mit Nachnamen], Art. [Artikel] N [Randziffer]
Beispiel: BSK OR II-Watter, Art. 716a N 1 ff.
Beispiel: BSK FusG-Tschäni, Art. 48 N 1 ff
Zeitschrift ex/ante (ebenfalls Dike Verlag)
BSK [Erlass]-[Autor/in nur mit Nachnamen], Art. [Artikel] N [Randziffer].
Beispiel: BSK OR I-Schnyder, Art. 41 N 5 ff.
Beispiel: BSK StGB I-Niggli/Maeder, Vor Art. 22 N 11 ff.
Stämpfli-Empfehlung für Kommentare umgemünzt auf den BSK
Fountoulakis Christiana/Schwenzer Ingeborg, Art. 12 OR, in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David (Hrsg.): Basler Kommentar (BSK), Obligationenrecht I, Art. 1–529, 8. Auflage, Basel 2025 (zit. BSK-Fountoulakis/Schwenzer)
BSK-Fountoulakis/Schwenzer, Art. 12 OR N 3
Aus der Lektoratspraxis
Beispiel 1
Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar: Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, Bd. 1 (3. A. Basel 2023) (zit. BSK StPO-BearbeiterIn).
Beispiel 2
Eichenberger Thomas/Jaisli Urs/Richli Paul (Hrsg.), Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2. A., Basel 2022 (zit. BSK HMG-Bearbeiter/-in, Art. … N …)
Beispiel 3
Frank Friedrich/Eicker Andreas/Markwalder Nora/Achermann Jonas (Hrsg.), Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, Basel 2020 (zit. Bearbeiter/-in, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann (Hrsg.), BSK VStrR)
Die wichtigsten Grundregeln
- Entscheide dich für eine Variante.
- Egal, welche Variante du wählst, bleib einheitlich im ganzen Manuskript dabei.
- Was nicht fehlen darf, ist der zitierte Artikel und die genaue Fundstelle in Form der Randnote.
- Und wenn jemand fragt, solltest du erklären können, welche Gedanken dich zu dieser gewählten Variante geführt haben bzw. was die Regel dahinter ist.
- Schreibst du für einen Verlag: Frag dort nach, ob eine bestimmte Vorgabe eingehalten werden muss.
- Schreibst du eine Uni-Arbeit: Erkundige dich beim verantwortlichen Lehrstuhl, ob es Präferenzen gibt, an die du dich halten sollst.
Wichtig (vor allem aus der Perspektive des Lesers, der Leserin) ist zudem:
- Gib das kommentierte Gesetz mindestens einmal an, entweder «BSK OR I-Fountoulakis/Schwenzer, Art. 12 N 3» oder «BSK-Fountoulakis/Schwenzer, Art. 12 OR N 3». Bei Basler Kommentaren, die in einem Band mehrere Gesetze beinhalten (zum Beispiel beim Strafprozessrecht), empfiehlt sich die zweite Variante, damit sich aus der Fussnote gleich ergibt, in welchem Gesetz gesucht werden muss.
- Mach es dem Leser, der Leserin nicht unnötig schwer, die Quelle zu finden.
Mehr Inputs und Orientierung zum Zitieren?
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